Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 139d
§ 139d – Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, normal normal Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c, normal normal Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie normal normal die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Absatz 6 bis 9. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung erlässt eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
- Es werden Maßnahmen zum Schutz des Steuergeheimnisses festgelegt.
- Unbefugter Zugang zu geschützten Daten soll verhindert werden.
- Richtlinien zur Vergabe von Identifikationsnummern werden definiert.
- Es werden Fristen für die Löschung bestimmter gespeicherter Daten festgelegt.