Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 139d

§ 139d – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, normal normal Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c, normal normal Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie normal normal die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Absatz 6 bis 9. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung erlässt eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
  • Es werden Maßnahmen zum Schutz des Steuergeheimnisses festgelegt.
  • Unbefugter Zugang zu geschützten Daten soll verhindert werden.
  • Richtlinien zur Vergabe von Identifikationsnummern werden definiert.
  • Es werden Fristen für die Löschung bestimmter gespeicherter Daten festgelegt.